Vermieter dürfen sich nicht mit schwachen Begründungen vor ihrer Pflicht zur Instandhaltung der Mietwohnung drücken. Diesen Grundsatz bestätigte das Amtsgericht Köln.
Es ließ das Argument des Vermieters, die Mieterin hätte die im Laufe der Jahre eintretende Verschlechterung der Wohnung bereits beim Einzug absehen können, nicht gelten.
Hat es die Mieterin nicht gewusst?
In dem Fall hatte sich die Mieterin bei ihrem Vermieter über den Zustand der Holzfenster in ihrer Wohnung, die sie seit 1978 bewohnt, beschwert. Der Vermieter verweigerte eine Instandsetzung. Er argumentierte, dass die Mieterin bereits beim Abschluss des Mietvertrages hätte absehen können, dass der Zustand der Holzfester sich im Laufe der Jahre verschlechtert. Außerdem sei sie hieran auch mit Schuld, da sie falsch geputzt und keinen Innenanstrich vorgenommen hat. Das Amtsgericht gab jedoch der Mieterin Recht.
Instandhaltungspflicht unantastbar
Vermieter seien dazu verpflichtet, die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Dieser Pflicht sei der Vermieter nicht nachgekommen, so das Gericht. Es liege auf der Hand, dass Holzfenster irgendwann verfallen. Die dann notwendig werdende Ersetzung könne nicht dem Mieter angelastet werden, denn für den Erhalt der Mietsache sei der Vermieter verantwortlich. Auch wenn die Mieterin den Verfall der Fenster mit verursacht hätte, würde dies nichts an der Instandhaltungspflicht des Vermieters ändern, so das Gericht.