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Wie werde ich Mitglied in einer Baugenossenschaft?

Wohnraum ist knapp, die Mietpreise steigen – da klingt das Versprechen vieler Baugenossenschaften verlockend: faire Mieten, lebenslanges Wohnrecht und Mitbestimmung. Doch wie wird man eigentlich Mitglied in einer Genossenschaft? Welche Kosten entstehen, und kann man auch wieder austreten?

Wer in eine genossenschaftliche Wohnung ziehen möchte, muss zunächst Mitglied der Genossenschaft werden. Das ist Voraussetzung, um überhaupt eine Wohnung beziehen zu können. Anders als bei klassischen Mietverhältnissen wird man damit nicht nur Mieter, sondern auch Miteigentümer der Genossenschaft – zumindest anteilig.

Der erste Schritt ist ein formloser Aufnahmeantrag, der schriftlich bei der jeweiligen Genossenschaft gestellt wird. Wird dieser angenommen, folgt der nächste Schritt: die Einzahlung eines Eintrittsgelds und die Zeichnung von Genossenschaftsanteilen.

Was bedeutet „Anteile zeichnen“?

Mit dem Erwerb sogenannter Geschäftsanteile beteiligt sich das neue Mitglied finanziell an der Genossenschaft. Diese Anteile sind eine Art Eigenkapital, das von den Mitgliedern eingebracht wird und dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung steht.

Die Anzahl der zu zeichnenden Anteile ist unterschiedlich – jede Genossenschaft legt ihre Bedingungen in der Satzung fest. Meist ist ein Mindestanteil vorgeschrieben, oft in Höhe von ein bis fünf Anteilen à 100 bis 1.000 Euro. In der Praxis verlangen viele Genossenschaften beispielsweise 500 bis 1.500 Euro als Mindestbeteiligung, manchmal auch gestaffelt je nach Wohnungsgröße.

Zusätzlich fällt häufig ein einmaliges Eintrittsgeld an – meist zwischen 10 und 50 Euro. Dieses wird nicht zurückerstattet und dient der Deckung von Verwaltungsaufwand.

Gibt es Unterschiede zwischen den Genossenschaften?

Ja – jede Baugenossenschaft ist wirtschaftlich eigenständig und legt ihre Regeln in einer eigenen Satzung fest. Dort ist geregelt:

  • Wie viele Anteile erforderlich sind
  • Wie hoch das Eintrittsgeld ist
  • Ob eine jährliche Dividende gezahlt wird
  • Wie ein Austritt möglich ist
  • Welche Fristen gelten

Ein Vergleich lohnt sich: Während bei einigen Genossenschaften die Mitgliedschaft relativ günstig ist, können bei begehrten Wohnungsbaugenossenschaften mehrere tausend Euro fällig werden – je nach Region, Wohnungsgröße und Beitrittsbedingungen.

Was bringt die Mitgliedschaft?

Mitglieder haben ein lebenslanges Nutzungsrecht an der Wohnung – Kündigungen durch den Vermieter sind praktisch ausgeschlossen, solange die Satzung eingehalten wird. Auch bei Modernisierungen oder Mieterhöhungen gelten oft sozialverträgliche Regelungen. Zudem haben Mitglieder Stimmrecht auf der Generalversammlung und können so mitentscheiden, etwa über Satzungsänderungen oder Investitionen.

Ein weiterer Vorteil: Wer nicht sofort eine Wohnung erhält, kann sich vormerken lassen und sammelt Wartezeit – das erhöht die Chancen auf spätere Zuteilung.

Was passiert beim Austritt?

Ein Austritt aus der Genossenschaft ist möglich – meist zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem bis zwei Jahren. Die eingezahlten Anteile werden in der Regel zurückerstattet, allerdings ohne Zinsen und abzüglich etwaiger Verluste. Die genaue Regelung findet sich in der Satzung.

Wer vor dem Auszug kündigt, muss beachten: Die Rückzahlung der Anteile erfolgt erst nach dem Austritt, also nicht unmittelbar nach dem Wohnungswechsel. Bei finanziellen Engpässen ist das ein möglicher Stolperstein.

Mehr als nur Mitglied

Die Mitgliedschaft in einer Baugenossenschaft ist mehr als nur eine Formalität – sie ist ein fester Bestandteil des genossenschaftlichen Wohnmodells. Wer Anteile zeichnet, beteiligt sich am gemeinsamen Eigentum und profitiert von langfristiger Sicherheit. Der Einstieg ist mit überschaubarem Aufwand verbunden, unterscheidet sich aber je nach Genossenschaft. Wer bereit ist, sich auf dieses Modell einzulassen, findet hier eine stabile und solidarische Wohnform – mit Rechten, Pflichten und viel Mitgestaltungsspielraum.