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Gemeinschaftsräume im Mietshaus: Was erlaubt ist – und was nicht

Der Kellerflur gehört allen. Der Trockenraum auch. Und im Fahrradkeller steht plötzlich das alte Regal eines Nachbarn, daneben ein Kinderwagen und irgendwo dazwischen die eigene Wäsche.

Gemeinschaftsräume sind praktisch – aber sie gehören eben nicht dem einzelnen Mieter. Wer sie nutzt, muss deshalb ein paar Regeln beachten. Entscheidend ist zunächst, was im Mietvertrag, in der Hausordnung oder in anderen Vereinbarungen zur Nutzung steht.

Was sind Gemeinschaftsräume?

Gemeinschaftsräume sind Bereiche eines Mietshauses, die nicht einer einzelnen Wohnung zugeordnet sind, sondern von mehreren Mietern genutzt werden können.

Typische Beispiele sind:

  • Waschküche und Trockenraum
  • Fahrrad- und Kinderwagenraum
  • gemeinschaftlicher Kellerraum
  • Müll- und Abstellbereiche
  • gemeinschaftliche Flure und Kellergänge
  • Dachboden, sofern er gemeinschaftlich genutzt wird
  • gemeinschaftlicher Garten
  • Spielplätze oder andere Außenanlagen

Welche Räume tatsächlich dazugehören, ist von Haus zu Haus unterschiedlich.

Ein Raum kann außerdem zwar allen Mietern zur Verfügung stehen, aber nur für einen bestimmten Zweck. Eine Waschküche ist beispielsweise kein zusätzlicher Abstellraum, nur weil gerade niemand wäscht.

Was bedeutet „Gemeinschaftseinrichtung“?

Der Begriff geht etwas weiter. Eine Gemeinschaftseinrichtung ist eine Einrichtung, die mehreren Mietern zur Verfügung steht.

Dazu können beispielsweise eine Waschmaschine, ein Wäschetrockner, eine Gegensprechanlage, ein Fahrradabstellplatz oder bestimmte Einrichtungen im Außenbereich gehören.

Auch hier gilt: Nicht alles, was sich außerhalb der eigenen Wohnung befindet, darf automatisch von jedem Mieter beliebig genutzt werden.

Der Mietvertrag ist der erste Blick

Wer wissen möchte, was er darf, sollte zunächst in den eigenen Mietvertrag schauen. Häufig verweist dieser zusätzlich auf eine Hausordnung.

Dort kann beispielsweise geregelt sein,

  • welche Gemeinschaftsräume genutzt werden dürfen,
  • wann sie genutzt werden dürfen,
  • wie sie sauber zu halten sind,
  • wer für die Reinigung zuständig ist,
  • ob Gegenstände dort abgestellt werden dürfen,
  • wie die Nutzung unter mehreren Mietern organisiert wird.

Manchmal gibt es auch einen gesonderten Aushang oder eine Nutzungsordnung.

Gemeinschaft heißt nicht: Jeder darf alles

Nur weil ein Raum gemeinschaftlich genutzt wird, darf dort nicht jeder Mieter seine persönlichen Gegenstände dauerhaft lagern.

Ein Fahrrad im dafür vorgesehenen Fahrradraum ist etwas anderes als zehn Umzugskartons im Trockenraum. Ein Wäscheständer im Trockenraum entspricht seinem vorgesehenen Zweck – ein alter Schrank eher nicht. Bei Gemeinschaftsräumen und Gemeinschaftseinrichtungen kommt es deshalb immer auf die vereinbarte Zweckbestimmung an.

Darf ich Sachen dort abstellen?

Ein zugewiesener Fahrradstellplatz darf beispielsweise für ein Fahrrad genutzt werden. Ein gemeinschaftlicher Kellerflur ist dagegen normalerweise kein persönlicher Lagerplatz.

Besonders vorsichtig sollte man mit Gegenständen sein, die Flucht- oder Rettungswege blockieren. Kartons, Möbel, Kinderwagen oder Fahrräder haben in Treppenhäusern und anderen Rettungswegen häufig nichts verloren.

Auch aus Brandschutzgründen können bestimmte Bereiche vollständig freigehalten werden müssen.

Wer muss sauber machen?

Manchmal übernimmt ein Hausmeister oder eine Reinigungsfirma die Reinigung. In anderen Häusern sind die Mieter abwechselnd dafür verantwortlich.

Eine solche Regelung kann beispielsweise im Mietvertrag oder in der Hausordnung stehen.

Wer einen Gemeinschaftsraum benutzt, sollte ihn jedenfalls so hinterlassen, dass der nächste Mieter ihn ebenfalls problemlos nutzen kann. Die Waschmaschine ist schließlich keine persönliche Waschstation – und der Trockenraum kein privater Lagerraum.

Darf der Vermieter den Gemeinschaftsraum einfach abschließen?

Wenn ein Raum laut Mietvertrag oder Vereinbarung zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehen ist, kann der Vermieter ihn nicht ohne Weiteres dauerhaft unbenutzbar machen. Andererseits können aus Sicherheitsgründen, wegen Bauarbeiten oder zur Instandhaltung vorübergehende Einschränkungen notwendig sein.

Entscheidend ist, welche Nutzung vertraglich zugesichert wurde.

Gemeinschaftsgarten: Wer darf entscheiden?

Beim Garten entstehen besonders schnell Konflikte. Darf jeder Mieter dort grillen? Darf man Blumen pflanzen? Kann man einen eigenen Tisch aufstellen? Und darf der Nachbar den gesamten sonnigen Teil für sich beanspruchen?

Auch hier entscheidet nicht das persönliche Verständnis von „gemeinschaftlich“, sondern die konkrete Vereinbarung.

Ein Garten zur gemeinschaftlichen Nutzung bedeutet grundsätzlich, dass mehrere Bewohner ihn nutzen können. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jeder überall jederzeit alles tun darf.

Rücksichtnahme gehört zur gemeinsamen Nutzung dazu.

Was ist mit Gemeinschaftsräumen im Keller?

Kellerräume sind ein besonders häufiger Streitpunkt. Ein eigener, im Mietvertrag zugeordneter Kellerraum ist etwas anderes als ein gemeinschaftlicher Keller. Im eigenen Keller darf der Mieter grundsätzlich seine Sachen unterbringen, soweit keine besonderen Verbote bestehen.

Ein gemeinsamer Kellerbereich steht dagegen mehreren Bewohnern zur Verfügung. Dort darf nicht einfach ein Teil dauerhaft als persönlicher Lagerplatz besetzt werden.

Auch bei Fahrrädern, Kinderwagen und größeren Gegenständen sollte man die dafür vorgesehenen Räume nutzen.

Was passiert, wenn ein Mieter sich nicht an die Regeln hält?

Zunächst wird häufig das Gespräch gesucht oder der Vermieter beziehungsweise die Hausverwaltung informiert.

Bei dauerhaften oder erheblichen Verstößen kann der Vermieter den Mieter zur Unterlassung auffordern. In schwerwiegenden Fällen können mietrechtliche Konsequenzen folgen.

Ein einzelner abgestellter Karton führt allerdings nicht automatisch zur Kündigung. Entscheidend sind Art, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie die konkrete Regelung.

Und wenn sich die Nachbarn nicht einigen?

Dann sollte man nicht einfach selbst Sachen des anderen Mieters wegwerfen oder umstellen.

Besser ist es, den Vermieter oder die Hausverwaltung einzuschalten. Das gilt besonders dann, wenn ein Gemeinschaftsraum dauerhaft blockiert wird oder Sicherheitsvorschriften betroffen sind.

Bei Fluchtwegen oder einer akuten Gefahr sollte allerdings nicht erst ein monatelanger Nachbarschaftsstreit entstehen. Hier geht Sicherheit vor.