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Gerichtsurteil: Diese Pflanzen sind auf dem Balkon nicht erlaubt

Vieles mögen es, wenn ihr Balkon bepflanzt ist. Dabei gibt es jedoch einiges zu beachten. Nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt. Was Mieter bedenken sollten.

Grundsätzlich ist die Bepflanzung eines Balkons nur erlaubt, wenn sie das Erscheinungsbild des Gebäudes optisch nicht beeinträchtigt und wenn sie keiner baulichen Veränderung gleichkommt. Wird durch die Pflanzen beispielweise die Hausfassade beschädigt oder das Aussehen der Immobilie stark verändert, können die Pflanzen auf dem Balkon verboten vom Vermieter untersagt werden.

Mehrere Gerichte haben sich bereits mit der Balkonbepflanzung von Mietwohnungen beschäftigt. Drei Pflanzen standen dabei besonders im Fokus.

Ahornbaum

Auf einen Balkon darf kein Ahornbaum gepflanzt werden. So lautet der Beschluss des Landgerichts München (Az.: 31 S 12371716). In dem verhandelten Fall bahnten sich die Wurzeln der Pflanze ihren Weg durch den verrottetenden Pflanzentopf in den Balkonboden hinein. Die Bausubstanz wurde dadurch angegriffen. Darüber hinaus drohte der Baum aufgrund des fehlenden Halts und seiner Größe umzukippen und somit zur Gefahr für unter dem Balkon laufende Passanten zu werden. Der Mieter musste seinen Ahornbaum vom Balkon entfernen.

Efeu und Wilder Wein

Efeu ist eine beliebte Pflanze, wenn es um die Begrünung des Balkons geht. Er ist pflegeleicht, wächst schnell und ist immergrün. Allerdings ist Efeu eine Rankpflanze. Zum Wachsen benötigt sie ein Rankgitter. Ist dies nicht oder nur in einer zu geringen Größe vorhanden, wuchert die Pflanze gerne am Mauerwerk entlang. Für die Richter des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg ist Efeu daher keine geeignete Balkonpflanze (Az.: 6 C 360/85). Dasselbe gilt für Wilden Wein.

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