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Handwerkerkosten von der Steuer absetzen: So funktioniert es für Privatpersonen

Handwerkerleistungen können bares Geld sparen – vorausgesetzt, die Rechnung stimmt und die Zahlung erfolgt korrekt. Wer vorausschauend plant, kann auch als Privatperson jährlich mehrere Hundert Euro vom Finanzamt zurückholen.

Doch nicht jede Leistung ist begünstigt – und nicht jede Rechnung wird vom Finanzamt anerkannt. Ein Überblick, worauf Hausbesitzer und Mieter achten sollten.

Steuerbonus für private Haushalte

Seit 2003 erlaubt das Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) eine Steuerermäßigung für bestimmte handwerkliche Leistungen im Haushalt. Anspruchsberechtigt sind Privatpersonen, die in ihrem eigenen Haushalt Arbeiten ausführen lassen – darunter Eigentümer, Mieter, Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften oder auch Erben, wenn der geerbte Haushalt fortgeführt wird.

Voraussetzung: Die Arbeiten müssen in einem privaten Haushalt erfolgen – das umfasst auch Ferienwohnungen, Garagen, Gärten oder abgeschlossene Wohneinheiten in Pflegeheimen. Der Wohnort kann innerhalb der EU oder des EWR liegen.

Wie viel kann abgesetzt werden?

Für handwerkliche Tätigkeiten erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Lohnkosten an – maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt. Materialkosten sind nicht absetzbar. Wichtig: Die Steuerermäßigung wird nur auf die Steuerschuld angerechnet – nicht als Abzug vom zu versteuernden Einkommen.

Wer mehrere Steuerarten kombiniert (z. B. haushaltsnahe Dienstleistungen oder Minijobs), kann insgesamt bis zu 5.710 Euro absetzen. In Mehrpersonenhaushalten lohnt sich eine vorausschauende Aufteilung der Rechnungen.

Welche Leistungen zählen?

Erlaubt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dazu zählen unter anderem:

  • Badezimmermodernisierung
  • Heizungswartung und -reparatur
  • Installation und Wartung von Haushaltsgeräten
  • Fenster- und Türeneinbau
  • Maler- und Fassadenarbeiten
  • Gartenarbeiten (z. B. Pflasterarbeiten, Mauern)
  • Anschluss an Strom- und Wasserleitungen
  • Reparatur von Haushaltsgegenständen
  • Montage von Markisen, Insektenschutzgittern, Treppenliften
  • Wartung von Schornstein und Fahrstuhl
  • Modernisierung von Küchen oder Kellerräumen

Nicht begünstigt sind Arbeiten im Zuge eines Neubaus – etwa beim erstmaligen Hausbau oder beim Bau eines Wintergartens. Auch Materialkosten und Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Welche Angaben müssen auf der Rechnung stehen?

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, muss die Handwerkerrechnung bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Name, Anschrift und Steuernummer des Betriebs
  • Genaue Beschreibung der Leistung (inkl. Leistungsort)
  • Separater Ausweis von Lohn- und Materialkosten (auch prozentual möglich)
  • Kontoangaben für die Überweisung
  • Kein Barzahlungshinweis – nur Überweisungen gelten als Nachweis

Mieter und Wohnungseigentümergemeinschaften müssen zusätzlich eine Einzelaufstellung der anteiligen Kosten vorlegen. Diese wird meist im Rahmen der Betriebskostenabrechnung erstellt.

Was ist bei der Zahlung zu beachten?

Zahlungen müssen unbar erfolgen – per Überweisung, Lastschrift oder EC-Zahlung. Barzahlungen, auch wenn quittiert, erkennt das Finanzamt nicht an. Möglich ist aber, dass eine andere Person die Rechnung über ihr Konto bezahlt. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Steuertipp für Mehrpersonenhaushalte

Leben mehrere Personen in einem Haushalt, lohnt sich eine geschickte Aufteilung:

  • In WGs sollte derjenige zahlen, der seine Steuergrenze noch nicht ausgeschöpft hat
  • Ehe- und Lebenspartner können die Kosten flexibel verteilen – auch wenn jeder eine eigene Steuererklärung abgibt
  • Geteilte Rechnungen helfen, beide Steuerkontingente optimal zu nutzen

Bei Winterarbeiten kann zudem eine zeitliche Aufsplittung auf zwei Jahre sinnvoll sein (z. B. Rechnung im Dezember und Januar).