Kündigt ein Vermieter ein Gewerberaummietverhältnis, darf er vom Mieter nicht ohne Weiteres eine ausdrückliche Bestätigung der Räumungsbereitschaft verlangen. Reagiert der Mieter auf eine solche Aufforderung nicht, bedeutet das noch nicht, dass er die Räumung verweigert.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss klargestellt. In dem Fall hatte ein Vermieter das Mietverhältnis gekündigt und den Mieter noch vor dem Ende der Mietzeit aufgefordert, die fristgerechte Räumung zu bestätigen. Der Mieter schwieg. Daraufhin erhob der Vermieter Klage auf künftige Räumung.
Mieter erkannte sofort an
Im gerichtlichen Verfahren erkannte der Mieter den Anspruch sofort an. Damit stellte sich die Frage, wer die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Bundesgerichtshof entschied: Der Vermieter muss die Kosten übernehmen, weil der Mieter keinen Anlass zur Klage gegeben hatte.
Allein das Schweigen auf die Aufforderung zur Bestätigung der Räumungsbereitschaft genügt dafür nicht. Es braucht ein aktives Verhalten des Mieters, aus dem der Vermieter schließen kann, dass der Mieter bei Ende der Mietzeit nicht räumen oder die Räume nicht herausgeben wird.
Bedeutung für Vermieter
Für Vermieter von Gewerberäumen bedeutet die Entscheidung, dass sie vor einer Räumungsklage sorgfältig prüfen müssen, ob tatsächlich ein Anlass zur Klage besteht. Ein Mieter ist nicht verpflichtet, vor Vertragsende auf jede Aufforderung zur Räumungsbestätigung zu reagieren.
Wer vorschnell klagt, obwohl der Mieter keine Räumungsverweigerung erkennen lässt, riskiert, trotz erfolgreicher Klage die Verfahrenskosten tragen zu müssen.
Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 28. Juni 2023. Aktenzeichen: XII ZB 537/22.