Der staatliche Mietzuschuss soll Familien und Geringverdiener vor der Verdrängung schützen. Doch wer die Hilfe beantragen will, stößt auf ein bürokratisches Labyrinth: Eine feste Einkommensgrenze gibt es nämlich nicht.
Es ist eine der am häufigsten gestellten Fragen in den Sozialberatungen der Republik: Wie viel darf ich eigentlich verdienen, um noch Anspruch auf Wohngeld zu haben? Die Antwort der Behörden lautet standardmäßig: Es kommt darauf an. Was wie eine bürokratische Ausflucht klingt, ist das Ergebnis einer individuellen Berechnung. Denn das Wohngeld kennt keine starre, einheitliche Einkommensgrenze.
Ob und in welcher Höhe der Staat die Wohnkosten bezuschusst, entscheidet sich im Dreiklang aus der Anzahl der Haushaltsmitglieder , der tatsächlichen Mietbelastung und der Mietstufe des Wohnorts. Letztere teilt Deutschlands Gemeinden je nach Mietniveau in die Stufen 1 bis 7 ein. Wer in einer teuren Metropole wie Berlin oder München lebt, darf folglich mehr verdienen als jemand im ländlichen Raum, um dieselbe Unterstützung zu erhalten.
Die Richtwerte: Wo der Anspruch erlischt
Auch wenn es keine pauschalen Tabellen gibt, lassen sich für das bereinigte monatliche Netto-Einkommen (nach Abzug von Pauschalen für Steuern und Sozialversicherungen) klare Orientierungswerte benennen, ab denen ein Anspruch in der Regel entfällt:
| Haushaltsgröße | Günstige Regionen (Mietstufe 1) | Teure Großstädte (Mietstufe 7) |
|---|---|---|
| 1 Person | ca. 1.443 € | ca. 1.619 € |
| 2 Personen | ca. 1.953 € | deutlich höher |
| 4 Personen | ca. 3.324 € | ca. 3.671 € |
Für Antragsteller wichtig zu wissen: Das reale Brutto-Einkommen darf deutlich höher liegen. Die Ämter ziehen vom Bruttogehalt pauschal jeweils bis zu 10, 20 oder 30 Prozent ab – je nachdem, ob Steuern, Kranken- oder Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Zudem bleibt das Kindergeld bei der Einkommensermittlung komplett außen vor.
Freibeträge für bestimmte Gruppen
Das Wohngeldgesetz sieht zudem gezielte Entlastungen vor, die das anrechenbare Einkommen auf dem Papier künstlich senken. Damit soll gesichert werden, dass gerade besonders belastete Gruppen nicht durch das Raster fallen.
- Alleinerziehende: Sie erhalten einen jährlichen Freibetrag von 1.320 Euro, sofern mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt.
- Menschen mit Behinderung: Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 – oder ab GdB 50 bei gleichzeitiger Pflegebedürftigkeit – mindern 1.800 Euro jährlich das anzurechnende Einkommen.
- Rentner: Wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen kann, profitiert von einem Freibetrag von mindestens 1.200 Euro pro Jahr.
Das Paradoxon des Mindesteinkommens
Wer Wohngeld beantragt, darf jedoch nicht nur nicht zu viel verdienen – er darf paradoxerweise auch nicht zu wenig verdienen. Da das Wohngeld lediglich ein Zuschuss und keine Vollversorgung ist, muss der Antragsteller in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt theoretisch selbst zu bestreiten.
Als Faustformel gilt: Das eigene Einkommen muss ausreichen, um den aktuellen Bürgergeld-Regelsatz (für Alleinstehende 563 Euro) plus die Warmmiete zu decken. Wird dieses Mindesteinkommen unterschritten, lehnen die Wohngeldstellen den Antrag wegen „Unplausibilität“ ab. In diesen Fällen greifen die primären Sicherungssysteme wie das Bürgergeld oder die Grundsicherung.
Zudem gilt beim Vermögen eine großzügige Schonfrist: Erst ab einem Ersparten von 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied wird von „erheblichem Vermögen“ gesprochen, das einen Anspruch ausschließt. Wer also knapp über den Sätzen liegt, für den lohnt sich der Gang zum Wohngeldrechner der Länder fast immer.