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Ex-Partner bleibt nach Kündigung in Wohnung – und verlangt Schadensersatz

Eine Mieterin kündigt ihre Wohnung, zieht aus und beendet damit das Mietverhältnis. Ihr Ex-Partner bleibt zunächst trotzdem in der Wohnung – obwohl er selbst keinen Mietvertrag mit der Vermieterin hat. Anschließend verlangt er von der Vermieterin sogar Schadensersatz für die Kosten seines Auszugs. Mit dem ungewöhnlichen Fall beschäftigten sich zunächst das Landgericht Landau in der Pfalz und anschließend das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Jetzt gibt es ein Urteil.

Die Vermieterin hatte den Mann vor dem Landgericht auf Herausgabe der Wohnung und auf Schadensersatz verklagt. Das Gericht gab ihr Recht: Der Ex-Partner hatte kein eigenes Besitzrecht an der Wohnung. Der Mietvertrag bestand ausschließlich zwischen der Vermieterin und seiner damaligen Partnerin.

Die Mieterin war zunächst ausgezogen und hatte anschließend das Mietverhältnis gekündigt. Damit konnte der Mann nach Auffassung des Gerichts kein Recht ableiten, die Wohnung weiterhin zu nutzen. Das LG Landau wies seine Argumentation zurück und entschied, dass er die Wohnung herausgeben müsse (Urt. v. 31.03.2026, Az. 4 O 154/25).

Ex-Partner sah sich unter Druck gesetzt

Der Mann wollte die Entscheidung nicht akzeptieren und legte Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ein. Er vertrat unter anderem die Auffassung, die Kündigung seiner Ex-Partnerin sei unwirksam gewesen. Die Vermieterin habe sie dazu unter Druck gesetzt.

Diese Darstellung wurde allerdings von der Ex-Partnerin selbst nicht bestätigt. Sie trat im Verfahren als Zeugin auf und bestätigte nach Angaben des OLG nicht, dass die Vermieterin sie zu einer Kündigung gedrängt habe.

Nach einem richterlichen Hinweis nahm der Mann seine Berufung schließlich zurück. Das Verfahren wurde daraufhin durch Beschluss beendet (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.08.2026, Az. 4 U 38/26).

Kein abgeleitetes Recht aus dem Mietvertrag

Das OLG sah keinen Raum für ein sogenanntes abgeleitetes Besitzrecht aus dem Mietvertrag der Ex-Partnerin. Dieses hätte allenfalls aus der Beziehung zum eigentlichen Mieter folgen können. Nachdem die Mieterin jedoch ausgezogen und das Mietverhältnis beendet worden war, konnte sich der Mann darauf nicht mehr berufen.

Hinzu kam ein weiterer Umstand: Nach den gerichtlichen Feststellungen war der Mann vor dem Auszug seiner Ex-Partnerin mehrfach gewalttätig gegenüber ihr geworden. Ein eigenes Recht, die Wohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses weiter zu nutzen, ergab sich daraus nicht.

Auch keine stillschweigende Verlängerung

Eine automatische Fortsetzung des Mietverhältnisses lag ebenfalls nicht vor. Nach § 545 BGB kann sich ein Mietverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen stillschweigend verlängern, wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit in der Wohnung bleibt und der Vermieter dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist beanstandet.

Diese Voraussetzungen waren hier jedoch nicht erfüllt. Das OLG bestätigte nach dem Hinweis an den Berufungskläger damit im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts.

Auch mit seiner Forderung nach Schadensersatz für die Kosten des Auszugs konnte der Mann nicht durchdringen. Da ihm kein eigenes Besitzrecht an der Wohnung zustand und die Kündigung der Mieterin wirksam war, bestand keine Grundlage für einen Ersatz seiner Auszugskosten.

Der Fall macht deutlich: Wer lediglich als Partner mit dem eigentlichen Mieter zusammenwohnt, erhält dadurch grundsätzlich kein eigenes Mietrecht gegenüber dem Vermieter. Endet der Mietvertrag des Hauptmieters, kann daraus auch für den mitwohnenden Ex-Partner ein Anspruch auf Verbleib in der Wohnung nicht ohne Weiteres abgeleitet werden.

(LG Landau in der Pfalz, Urt. v. 31.03.2026, Az. 4 O 154/25; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.08.2026, Az. 4 U 38/26.)