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Abriss nebenan: Wie viel Baulärm müssen Mieter hinnehmen?

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Am Anfang klingt es noch nach einem überschaubaren Ärgernis. Nebenan wird ein Haus abgerissen, ein Bagger steht vor dem Fenster, morgens ist es etwas lauter als sonst. Dann vergehen zwei Wochen. Und drei. Irgendwann ist der Balkon voller Staub, die Fenster bleiben lieber geschlossen und der eigene Stellplatz ist wegen der Baustelle nicht mehr erreichbar. Spätestens dann stellt sich für Mieter die Frage: Muss man das einfach hinnehmen – oder darf man die Miete kürzen?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Baulärm und Schmutz von einer Baustelle in der Nachbarschaft sind nicht automatisch ein Mietmangel. Entscheidend ist unter anderem, wie stark die Wohnung tatsächlich beeinträchtigt wird, wie lange die Arbeiten dauern und ob die Belastung bei Abschluss des Mietvertrags bereits absehbar war.

Der Vermieter ist nicht für jede Baustelle verantwortlich

Der erste wichtige Punkt ist etwas ernüchternd: Der Vermieter kann nicht verhindern, dass auf einem Nachbargrundstück gebaut wird. Wenn der Eigentümer nebenan sein Haus abreißen und ein neues errichten lässt, ist das zunächst einmal nicht das Problem des Vermieters. Er kann seinem Mieter nicht versprechen, dass in der Umgebung niemals gebaut wird. Das bedeutet aber nicht, dass der Mieter mit jeder Belastung allein gelassen werden darf.

Der Vermieter bleibt dafür verantwortlich, dass die Mietsache selbst in dem vertraglich geschuldeten Zustand bleibt. Deshalb kommt es darauf an, ob die Baustelle lediglich eine unvermeidbare Beeinträchtigung der Umgebung darstellt oder ob sie konkrete Auswirkungen auf die Nutzung der Wohnung hat.

Wann Baulärm zum Mietmangel werden kann

Besonders relevant wird die Sache, wenn die Belastung erheblich ist. Dauerhafter, sehr starker Lärm über Wochen oder Monate kann die Wohnqualität deutlich beeinträchtigen. Gleiches gilt für erhebliche Staub- und Schmutzbelastungen. Muss ein Mieter ständig die Fenster geschlossen halten oder kann er Balkon und Terrasse nicht mehr sinnvoll nutzen, kann das bei entsprechender Intensität eine Rolle spielen.

Eine kurze Lärmbelästigung am Vormittag ist etwas anderes als täglicher Abrisslärm über viele Stunden. Auch die Art der Arbeiten kann entscheidend sein. Ein gelegentliches Bohren gehört in einer Stadt eher zum Alltag als wochenlanges Arbeiten mit schwerem Abbruchgerät direkt vor dem Schlafzimmerfenster.

Der Parkplatz ist ein eigenes Problem

Besonders eindeutig wird es, wenn zum Beispiel ein zur Wohnung gehörender Stellplatz nicht mehr genutzt werden kann. Ist der Stellplatz Bestandteil des Mietvertrags und kann der Mieter ihn wegen der Baustelle tatsächlich nicht nutzen, ist das anders zu bewerten als die bloße Tatsache, dass das Parken in der Straße schwieriger geworden ist.

Der Vermieter kann zwar nicht unbedingt verhindern, dass ein Nachbar die Straße vor dem Haus sperrt. Er muss sich aber darum kümmern, wenn eine von ihm vermietete Leistung – etwa ein vertraglich zugesicherter Stellplatz – nicht mehr zur Verfügung steht.

Ob daraus eine Mietminderung folgt und wie hoch sie ausfällt, hängt wiederum von den konkreten Umständen ab.

Ab wann darf die Miete gemindert werden?

Eine Mietminderung setzt grundsätzlich einen erheblichen Mangel der Mietsache voraus. Es gibt dabei keine allgemeine gesetzliche Grenze wie „ab drei Wochen Baustelle“ oder „ab 70 Dezibel“. Das ist wichtig, weil Baustellen sehr unterschiedlich sein können.

Zwei Monate Bauarbeiten können in einem Fall kaum ins Gewicht fallen, während wenige Tage extremen Lärms in einem anderen Fall die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigen können. Auch eine feste Prozentzahl lässt sich deshalb nicht seriös vorab nennen. Die Höhe einer möglichen Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der konkreten Beeinträchtigung.

Wer einfach auf eigene Faust einen beliebigen Prozentsatz von der Miete abzieht, geht deshalb ein Risiko ein.

Der Mangel sollte dokumentiert werden

Wer über eine Mietminderung nachdenkt, sollte zunächst möglichst genau festhalten, was tatsächlich passiert.

Wann beginnt der Baulärm? Wie lange dauert er täglich? Welche Arbeiten werden ausgeführt? Wie stark ist die Staubbelastung? Sind Fenster, Balkon oder andere Bereiche der Wohnung beeinträchtigt? Seit wann kann der Stellplatz nicht genutzt werden?

Fotos und ein Lärmprotokoll können dabei hilfreich sein. Bei besonders starken Beeinträchtigungen können auch Zeugen eine Rolle spielen.

Der Grund ist simpel: Wer eine Mietminderung geltend machen möchte, muss die Beeinträchtigung im Streitfall nachvollziehbar darlegen können.

Der Vermieter sollte informiert werden

Auch wenn die Ursache auf dem Nachbargrundstück liegt, sollte der Mieter seinen Vermieter über die Belastung informieren.

Das sollte möglichst schriftlich geschehen und nicht erst dann, wenn bereits eigenmächtig weniger Miete überwiesen wurde.

Der Vermieter kann dann prüfen, ob er etwas unternehmen kann. Vielleicht gibt es eine alternative Parkmöglichkeit. Vielleicht kann er mit dem Eigentümer des Nachbargrundstücks Kontakt aufnehmen. Vielleicht sind eigene Gebäudeteile betroffen, die geschützt oder gereinigt werden müssen.

Und vielleicht stellt sich heraus, dass tatsächlich kein rechtlich relevanter Mangel der Wohnung vorliegt.

Was der Vermieter nicht versprechen kann

Eine schwierige Grenze liegt dort, wo die Baustelle ausschließlich auf dem Nachbargrundstück stattfindet und die Wohnung selbst weiterhin vertragsgemäß genutzt werden kann.

Dann kann der Vermieter nicht einfach per Handwerkeranruf dafür sorgen, dass der Bagger verschwindet.

Auch eine Mietminderung ist in solchen Fällen nicht automatisch gerechtfertigt. Die Rechtsprechung unterscheidet unter anderem danach, ob die mit den Bauarbeiten verbundenen Beeinträchtigungen bei Abschluss des Mietvertrags bereits vorhersehbar waren und ob es sich um typische Veränderungen des Wohnumfelds handelt.

Deshalb ist auch der Zeitpunkt wichtig: Wer eine Wohnung direkt neben einer bereits angekündigten Großbaustelle mietet, hat unter Umständen weniger Argumente als jemand, der seit zehn Jahren dort wohnt und plötzlich mit einem monatelangen Abriss konfrontiert wird.

Wie lange muss man das aushalten?

Die kurze Antwort lautet: Es gibt keine allgemeine Höchstdauer.

Nicht nach vier Wochen endet automatisch die Zumutbarkeit und auch nach drei Monaten entsteht nicht automatisch ein bestimmter Minderungsanspruch.

Entscheidend ist vielmehr die konkrete Belastung.

Eine Baustelle kann mehrere Monate dauern und trotzdem hinzunehmen sein. Umgekehrt kann eine besonders intensive Beeinträchtigung schon nach kurzer Zeit relevant werden.

Für Mieter bedeutet das: Nicht allein die Dauer betrachten, sondern das gesamte Ausmaß der Störung.

Nicht selbst die Miete schätzen

Das ist wahrscheinlich der wichtigste praktische Rat.

Eine Mietminderung ist kein Bußgeld, das der Mieter selbst nach Gefühl festlegt. Wer beispielsweise glaubt, wegen des Baulärms seien 20 Prozent angemessen, sollte nicht einfach entsprechend weniger überweisen.

Denn ist die Minderung zu hoch angesetzt und entsteht dadurch ein erheblicher Mietrückstand, kann das im schlimmsten Fall selbst zum Problem werden.

Sinnvoller ist es, die Beeinträchtigungen zu dokumentieren, den Vermieter schriftlich zu informieren und bei einer erheblichen oder länger andauernden Belastung rechtlichen Rat einzuholen.

Was Mieter jetzt konkret tun können

Wer bereits seit Wochen neben einer Baustelle wohnt, sollte nicht darauf warten, dass der Lärm irgendwann von selbst aufhört. Der erste Schritt ist erstaunlich unspektakulär: alles dokumentieren. Dazu gehören Beginn und Dauer der Arbeiten, besonders laute Tätigkeiten, Staub- und Schmutzbelastungen sowie Einschränkungen bei Balkon, Fenstern oder Stellplatz. Ein einfaches Lärm- und Bautagebuch kann später wichtig werden.

Anschließend sollte der Vermieter schriftlich über die Beeinträchtigungen informiert werden. Dabei reicht es nicht unbedingt, nur zu schreiben, dass es „sehr laut“ sei. Besser ist eine konkrete Beschreibung: An welchen Tagen wurde gearbeitet, wie lange, welche Räume waren betroffen und welche Teile der Wohnung konnten dadurch nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden? Auch der nicht nutzbare Stellplatz sollte ausdrücklich erwähnt werden.

Der Vermieter sollte zugleich aufgefordert werden zu prüfen, welche Maßnahmen er ergreifen kann. Geht es etwa um Verschmutzungen am Gebäude, um Schäden an Fenstern oder Fassade oder um einen nicht nutzbaren Stellplatz, kann seine Zuständigkeit anders aussehen als bei reinem Lärm vom Nachbargrundstück.

Mit der Mietzahlung sollte man dagegen vorsichtig sein. Eine Mietminderung kann bei einem erheblichen Mangel grundsätzlich in Betracht kommen, aber die Höhe lässt sich nicht pauschal aus der Dauer der Baustelle ableiten. Wer einfach einen bestimmten Prozentsatz abzieht, riskiert einen Mietrückstand, wenn sich später herausstellt, dass die Minderung nicht oder nicht in dieser Höhe gerechtfertigt war.

Bei einer erheblichen und länger dauernden Belastung kann es deshalb sinnvoll sein, sich vor einer Kürzung der Miete bei einem Mieterverein oder einer im Mietrecht erfahrenen Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Das gilt besonders dann, wenn größere Beträge im Raum stehen.

Und noch etwas sollte man prüfen: War die Baustelle beim Einzug bereits bekannt oder absehbar? Das kann für die rechtliche Bewertung eine Rolle spielen. Wer dagegen schon lange in der Wohnung lebt und plötzlich mit einem umfangreichen Abriss direkt nebenan konfrontiert wird, befindet sich möglicherweise in einer anderen Situation.

Die wichtigste Reihenfolge lautet damit: Beeinträchtigung festhalten, Vermieter informieren, Reaktion abwarten und erst dann über eine Mietminderung entscheiden. Wer diese Schritte sauber dokumentiert, hat im Streitfall deutlich bessere Karten, als wenn er irgendwann nur noch sagen kann: „Es ist seit Monaten unerträglich.“