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Räumungsfrist kann bei ausbleibender Zahlung verkürzt werden

Wird ein Mieter zur Räumung einer Wohnung verurteilt, kann das Gericht ihm eine angemessene Räumungsfrist gewähren. Diese Frist soll dem Mieter Zeit geben, Ersatzwohnraum zu finden und den Auszug zu organisieren. Sie bedeutet jedoch nicht, dass die Wohnung während dieser Zeit kostenlos weiter genutzt werden darf.

Während der Räumungsfrist muss der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung zahlen. Bleibt diese Zahlung aus, kann das Gericht die gewährte Frist auf Antrag des Vermieters verkürzen.

Gericht berücksichtigt Zahlungsausfälle

In einem Fall vor dem Amtsgericht Wedding war ein Mieter im März 2022 zur Räumung verurteilt worden. Das Gericht hatte ihm zunächst eine Räumungsfrist eingeräumt. In der Folge zahlte der Mieter die geschuldete Nutzungsentschädigung jedoch nur unregelmäßig und später gar nicht mehr.

Der Vermieter beantragte daraufhin, die Räumungsfrist zu verkürzen. Das Gericht gab dem Antrag statt. Die ausbleibenden Zahlungen rechtfertigten eine Verkürzung der Frist.

Auch angespannter Wohnungsmarkt schützt nicht unbegrenzt

Das Amtsgericht stellte klar, dass dies auch dann gilt, wenn sich die Wohnung in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt befindet. Zwar kann die schwierige Lage bei der Wohnungssuche bei der Bemessung einer Räumungsfrist berücksichtigt werden. Sie entbindet den Mieter aber nicht davon, während der weiteren Nutzung der Wohnung eine Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Für Vermieter bedeutet die Entscheidung, dass sie bei Zahlungsausfällen während einer Räumungsfrist nicht untätig bleiben müssen. Für Mieter zeigt der Fall, dass eine gewährte Räumungsfrist an Pflichten geknüpft bleibt.

Das Amtsgericht Wedding entschied mit Beschluss vom 4. August 2022. Aktenzeichen: 19b C 98/20.

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