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Stellplatzmiete bleibt trotz Wasserschaden in der Wohnung fällig

Muss eine Wohnung wegen eines Wasserschadens saniert werden, kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für notwendige Aufwendungen verlangen. Dazu können auch Kosten für eine zumutbare Ersatzwohnung gehören, wenn die Mietwohnung vorübergehend nicht nutzbar ist. Ein solcher Anspruch bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch die Miete für einen zusätzlich angemieteten Stellplatz entfällt.

Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Bad Urach. In dem Fall hatte ein Mieter neben seiner Wohnung auch einen Stellplatz angemietet. In der Wohnung mussten nach einem Wasserschaden Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Der Mieter berief sich auf einen Aufwendungsersatzanspruch und wollte die Stellplatzmiete nicht zahlen.

Stellplatz war weiter nutzbar

Das Gericht entschied zugunsten der Vermieter. Zwar muss ein Mieter Erhaltungsmaßnahmen an der Mietsache grundsätzlich dulden. Entstehen ihm dadurch notwendige Aufwendungen, kann er vom Vermieter Ersatz in angemessenem Umfang verlangen.

Im konkreten Fall betrafen die Arbeiten jedoch die Wohnung, nicht den Stellplatz. Dieser konnte weiterhin genutzt werden. Deshalb bestand kein Grund, die Zahlung der Stellplatzmiete zu verweigern.

Nutzung entscheidet über Zahlungspflicht

Die Entscheidung macht deutlich: Bei mehreren angemieteten Gegenständen ist getrennt zu prüfen, welcher Teil tatsächlich beeinträchtigt ist. Ist die Wohnung wegen Sanierungsarbeiten nicht nutzbar, können daraus Ansprüche des Mieters entstehen. Bleibt ein separat angemieteter Stellplatz dagegen uneingeschränkt verwendbar, muss die Miete dafür weiter gezahlt werden.

Das Amtsgericht Bad Urach entschied mit Urteil vom 7. März 2022. Aktenzeichen: 1 C 239/21.