Über eine Million Balkonkraftwerke sind inzwischen in Deutschland installiert. Stecker-Solaranlagen für den Balkon oder die Terrasse haben sich in den vergangenen Jahren stark verbreitet – nicht zuletzt wegen sinkender Preise, der Mehrwertsteuer-Befreiung seit 2023 und einer wichtigen gesetzlichen Neuerung.
Seit Herbst 2024 gibt es für Mieter und Wohnungseigentümer einen rechtlichen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk.
Was das Gesetz regelt
Der Gesetzgeber hat Balkonkraftwerke in den Katalog der sogenannten privilegierten Maßnahmen aufgenommen. Sie stehen damit rechtlich auf einer Stufe mit Wallboxen für Elektroautos oder barrierefreien Umbauten. Wer zur Miete wohnt oder Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist, muss in aller Regel die Zustimmung zur Installation erhalten. Vermieter und Eigentümergemeinschaften können sich also nicht mehr pauschal mit dem Hinweis auf optische Beeinträchtigungen querstellen.
Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das eine deutliche Stärkung ihrer Position. Dennoch gilt: Vor der Installation ist weiterhin eine Zustimmung erforderlich, entweder durch die Vermieterin oder den Vermieter oder durch einen Beschluss der WEG.
Grenzen des Anspruchs
Der Anspruch ist nicht uneingeschränkt. Vermieter oder Eigentümergemeinschaften können ein Balkonkraftwerk mit triftigen Gründen ablehnen oder an Bedingungen knüpfen. Dazu zählen etwa Sicherheitsbedenken, bauliche Risiken oder fehlender Versicherungsschutz. Auch wenn keine private Haftpflichtversicherung besteht, die mögliche Schäden abdeckt, kann die Zustimmung verweigert werden.
Erste Gerichtsentscheidungen
Seit Inkrafttreten der neuen Regelung haben erste Gerichte über konkrete Fälle entschieden und die rechtliche Lage präzisiert.
Der Bundesgerichtshof stellte im Juli 2024 klar, dass Balkonkraftwerke in Eigentümergemeinschaften nicht ohne vorherigen Beschluss installiert werden dürfen (Az. V ZR 29/24). Sie gelten als bauliche Veränderung, selbst wenn die Bausubstanz nicht angetastet wird. Im entschiedenen Fall musste die Anlage entfernt werden.
Das Landgericht Hamburg urteilte Ende 2024, dass Vermieter sich nicht auf bloße ästhetische Gründe berufen dürfen (Az. 311 S 44/24). Das Gericht entschied, dass der Vermieter auch dann hätte zustimmen müssen, wenn er zuvor nicht um Erlaubnis gefragt worden war.
Das Amtsgericht Köln wiederum sah in der Montage eines Balkonkraftwerks an der Außenseite ein erhebliches Sicherheitsrisiko bei Sturm (Az. 208 C 460/23). Der Mieter hätte für Versicherungsschutz und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen sorgen müssen. Das Verfahren wird derzeit in der Berufung beim Landgericht Köln fortgesetzt.
Tipps für Mieter
Die Urteile zeigen, dass sich Konflikte trotz Gesetz nicht völlig vermeiden lassen. Mit einigen Vorsichtsmaßnahmen können Mieter Streitigkeiten jedoch vorbeugen.
Vor allem sollten Anlagen nicht ohne Abstimmung installiert werden. Es empfiehlt sich, die Vermieterin oder den Vermieter schriftlich über den gesetzlichen Anspruch zu informieren und eine formale Zustimmung einzuholen. In einer WEG ist ein Beschluss notwendig.
Wichtig ist außerdem eine sichere Montage. Wer bereits vorab erläutert, welches Modell wie befestigt wird, kann mögliche Sicherheitsbedenken ausräumen. Zusätzlich sollten Mieter bei ihrer Haftpflichtversicherung klären, dass Schäden durch das Balkonkraftwerk eingeschlossen sind. Eine entsprechende Bestätigung schafft Vertrauen und beugt Konflikten vor.
Energie vom Balkon als Teil der Energiewende
Balkonkraftwerke leisten einen Beitrag zur Energiewende, indem sie Haushalte unabhängiger vom Stromnetz machen und Kosten senken. Für Mieterinnen und Mieter war der Zugang zu dieser Technik lange erschwert. Mit dem neuen Gesetz sind die rechtlichen Hürden deutlich gesunken. Dennoch zeigt die Praxis: Wer seinen Anspruch geltend macht, sollte strukturiert vorgehen und die rechtlichen Rahmenbedingungen kennen.