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Eine GmbH kann nicht auf Eigenbedarf kündigen – es gibt aber einen Hebel für Vermieter

Im Mietvertrag steht nicht Herr Müller oder Frau Schneider als Privatvermieter, sondern eine GmbH. Für Mieter ist das mehr als eine formale Frage. Denn wer Vermieter ist, entscheidet mit darüber, ob eine Wohnung wegen Eigenbedarfs gekündigt werden kann.

Eine Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist daran geknüpft, dass der Vermieter die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Das passt nur zu natürlichen Personen. Eine GmbH ist eine juristische Person – und die kann nicht wohnen, keine Familie haben und keinen eigenen privaten Wohnbedarf entwickeln.

Ist der Vermieter also eine GmbH, kann sie grundsätzlich nicht mit Eigenbedarf für sich selbst kündigen. Auch ein Bedarf des Geschäftsführers oder eines Gesellschafters lässt sich nicht ohne Weiteres wie persönlicher Eigenbedarf behandeln. Juristisch bleibt die GmbH eine eigene Rechtsperson.

Das ist für Mieter ein wichtiger Schutz. Wer an eine Kapitalgesellschaft vermietet ist, muss in der Regel nicht befürchten, dass plötzlich ein Gesellschafter oder Geschäftsführer die Wohnung „für sich“ beansprucht.

Warum die Gesellschaftsform entscheidend ist

Komplizierter wird es, wenn nicht eine GmbH, sondern eine Personengesellschaft Vermieter ist. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, also einer GbR, hat die Rechtsprechung lange anerkannt, dass Eigenbedarf zugunsten eines Gesellschafters möglich sein kann. Der Grund: Hinter der GbR stehen natürliche Personen, deren Wohnbedarf der Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen zugerechnet wurde.

Allerdings ist diese Linie durch die Reform des Personengesellschaftsrechts seit 2024 erneut in Bewegung geraten. Erste Entscheidungen beschäftigen sich damit, ob eine rechtsfähige GbR nach neuem Recht weiterhin Eigenbedarf für Gesellschafter geltend machen kann. Die Rechtslage ist hier nicht so schlicht, wie sie in vielen Ratgebern dargestellt wird.

Für Mieter bedeutet das: Entscheidend ist nicht nur, dass im Mietvertrag „Gesellschaft“ steht. Entscheidend ist, welche Gesellschaftsform genau Vermieter ist.

GmbH & Co. KG: kein einfacher Sonderfall

Vorsicht bei der Rechtsform GmbH: Häufig wird die GmbH & Co. KG als Sonderfall genannt. Dabei ist besondere Vorsicht nötig. Der Bundesgerichtshof hat bereits 2010 entschieden, dass eine Personenhandelsgesellschaft ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen kann. Das betraf auch eine GmbH & Co. KG. Der Bedarf der Gesellschafter kann der Gesellschaft danach nicht zugerechnet werden.

Das heißt: Eine GmbH & Co. KG kann grundsätzlich ebenfalls nicht einfach sagen, einer ihrer Gesellschafter brauche die Wohnung. In diesem Punkt ist die Aussage, für eine GmbH & Co. KG gelte das Gegenteil, so pauschal nicht richtig.

Heikel wird die GmbH & Co. KG aber an anderer Stelle: bei Sperrfristen und späteren Verkäufen. Wird eine Immobilie an eine GmbH & Co. KG verkauft oder von ihr weiterverkauft, können andere Regeln greifen als bei klassischen Umwandlungsfällen. In der jüngeren Diskussion wird darauf hingewiesen, dass der Erwerb durch eine GmbH & Co. KG nicht automatisch dieselben Kündigungssperrfristen auslöst, weil diese Gesellschaft selbst gerade nicht wegen Eigenbedarfs kündigen kann.

Wo trotzdem Kündigungen möglich bleiben

Dass eine GmbH oder GmbH & Co. KG nicht wegen klassischen Eigenbedarfs kündigen kann, bedeutet nicht, dass Mieter dort unkündbar wären. Vermieter können bei erheblichen Pflichtverletzungen kündigen, etwa bei hohen Mietrückständen. Auch wirtschaftliche Verwertungskündigungen kommen unter engen Voraussetzungen in Betracht.

Daneben gibt es Fälle, in denen Wohnraum für betriebliche Zwecke benötigt wird. Eine Gesellschaft kann sich unter Umständen auf ein berechtigtes Interesse berufen, wenn eine Wohnung etwa für einen Hausmeister, Mitarbeiter oder zur betrieblichen Nutzung benötigt wird. Das ist aber kein klassischer Eigenbedarf nach dem Muster „Familienangehöriger will einziehen“, sondern eine eigene rechtliche Prüfung.

Für Mieter ist deshalb wichtig, das Kündigungsschreiben genau zu lesen. Steht dort „Eigenbedarf“, „Betriebsbedarf“, „Verwertung“ oder ein anderer Kündigungsgrund? Die Begriffe sind nicht austauschbar.

Warum ein Blick ins Grundbuch und in den Mietvertrag hilft

Bei Unsicherheit lohnt sich zuerst der Blick in den Mietvertrag. Dort ist der Vermieter genannt. Hat sich das Haus später verkauft, muss geprüft werden, wer in das Mietverhältnis eingetreten ist. Oft steht im Alltag nur die Hausverwaltung auf Briefköpfen, nicht aber der eigentliche Eigentümer.

Entscheidend kann auch das Grundbuch sein. Dort ist eingetragen, wem die Immobilie gehört. Für Mieter besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse an Einsicht, etwa wenn sie ihren tatsächlichen Vertragspartner klären müssen.

Gerade bei Gesellschaften mit ähnlichen Namen ist Genauigkeit wichtig. Eine GmbH, eine GmbH & Co. KG, eine GbR und eine natürliche Person als Eigentümer führen mietrechtlich zu unterschiedlichen Bewertungen.

Kündigung nicht vorschnell hinnehmen

Erhalten Mieter eine Eigenbedarfskündigung von einer Gesellschaft, sollten sie nicht automatisch von deren Wirksamkeit ausgehen. Besonders bei einer GmbH ist der Einwand naheliegend, dass sie keinen Eigenbedarf haben kann. Bei einer GmbH & Co. KG ist die Lage ebenfalls nicht zugunsten einer einfachen Eigenbedarfskündigung für Gesellschafter geklärt, sondern durch die BGH-Rechtsprechung eher begrenzt.

Gleichzeitig ersetzt diese Grundregel keine Prüfung des Einzelfalls. Gesellschaftsform, Kündigungsgrund, Begründung, Eigentumsstruktur und mögliche Sperrfristen müssen zusammen betrachtet werden.

Im Mietrecht entscheidet oft ein einzelner Zusatz im Namen. Zwischen „GmbH“ und „GmbH & Co. KG“ liegen gesellschaftsrechtlich Welten. Für die Eigenbedarfskündigung heißt das aber nicht, dass die GmbH & Co. KG automatisch mehr darf. Häufig ist gerade das Gegenteil entscheidend: Auch sie kann den privaten Wohnbedarf ihrer Gesellschafter nicht ohne Weiteres zur Kündigung machen.

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